Einvernehmliche homosexuelle Handlungen waren in unterschiedlicher Weise in der Zeit von 1945 bis 1994 unter Strafe gestellt. Da dieses Verbot aus heutiger Sicht in besonderem Maße grundrechts- und menschenrechtswidrig war, hob der Gesetzgeber im Jahr 2017 deshalb auf dieser Grundlage ergangene strafgerichtliche Urteile auf. Zugleich erhielten betroffene Frauen und Männer wegen ihrer Verurteilung und einer etwa erlittenen Freiheitsentziehung einen Entschädigungsanspruch – den Antrag dazu können sie noch bis zum 21. Juli 2022 beim Bundesamt für Justiz (BfJ) stellen.
Auch jene Betroffene werden entschädigt, die strafrechtlich verfolgt wurden, ohne dass es zu einem Urteil kam, oder die unabhängig von einer Strafverfolgung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Verboten unter außergewöhnlich negativen Beeinträchtigungen – beispielsweise beruflichen oder gesundheitlichen Nachteilen – zu leiden hatten.
„Gerne helfen wir Betroffenen beim Ausfüllen der Formulare sowie bei der Beantragung einer Entschädigung und stehen bei jeglichen Fragen rund um weitere Belange rund um Diskriminierung Rede und Antwort“, betonen Nazim Dogu und Dr. Ulrike Koopmann, Antidiskriminierungsberater beim AWO Kreisverband Kleve e. V.
Infos und Terminvereinbarung: Servicestelle Antidiskriminierungsarbeit AWO
Nazim Dogu, Mail: ada@awo-kreiskleve.de, Tel.: 0177 / 8957409 oder Dr. Ulrike Koopmann, Mail: ada@awo-kreiskleve.de, Tel.: 01577 9014291.